Preise & Gebühren

Aktuelle Preisliste

  Einmaliger Beitrag netto brutto
  je qm beitragspflichtiger Grundstücksfläche
zuzüglich Zuschläge  für Vollgeschoße
20,72 EUR 22,17 EUR
       
  Wiederkehrender Beitrag - monatlich netto brutto
  Wasserzählergröße Q3=4, Q3=10 6,00 EUR 9,42 EUR
  Wasserzählergröße Q3=16, Q3=25 24,00 EUR 25,68 EUR
  Wasserzählergröße Q3=40, Q3=63 100,00 EUR 107,00 EUR
  Wasserzählergröße über Q3 =100 200,00 EUR 214,00 EUR
       
  Gebühren nach dem Wasserverbrauch netto brutto
  für Tarifabnehmer je cbm 2,66 EUR 2,85 EUR
  Abgabe an Gebietsfremde je cbm 2,20 EUR 2,35 EUR
  Bauwasser pauschal 120,19 EUR 128,60EUR
       
  Standrohrmietpauschale - einmalig netto brutto
  für Tarifabnehmer 30,00 EUR 32,10 EUR
  Benutzungsgebühr pro Tag 0,50 EUR 0,54 EUR
  Benutzungsgebühr pro Tag 2,66 EUR 2,85 EUR
Hausanschlüsse und sonstige Arbeiten

Die Herstellung der Hausanschlüsse und sonstige Arbeiten werden nach angefallenen Arbeitsstunden und eingesetztem Material abgerechnet.

Wasserentnahmeentgelt

In der Koalitionsvereinbarung Rheinland-Pfalz 2011 – 2016 wurde festgelegt, dass ein Wasserentnahmeentgelt für Grund- und Oberflächenwasserentnahmen eingeführt werden soll.

Der rheinland-pfälzische Landtag hat in seiner Plenarsitzung am 20. Juni 2012 das „Landesgesetz über die Erhebung eines Entgelts für die Entnahme von Wasser aus Gewässern (Wasserentnahmeentgeltgesetz – LWEntG –)“ beschlossen.

Das Gesetz ist am 1. Januar 2013 in Kraft getreten.

Es sieht vor, dass Wasserentnahmen, die die vorgesehenen Schwellenwerte

  • bei Grundwasserentnahme von 10.000 m³/Jahr und Entgeltpflichtigem sowie

  • bei Entnahme aus oberirdischen Gewässern von 20.000 m³/Jahr und Entgeltpflichtigem

überschreiten, entgeltspflichtig sind, sofern kein Fall einer gesetzlich vorgesehenen Ausnahme vorliegt.

Entgeltpflichtig ist zum einen der Inhaber der wasserrechtlichen Erlaubnis (in der Regel der Betreiber der Wasserfassung) und zum anderen derjenige, der Wasser ohne die erforderliche Zulassung aus dem Gewässer entnimmt.

Das Wasserentnahmeentgelt wird erhoben, indem der Entgeltspflichtige gegenüber der Behörde eine Erklärung über die entnommenen Wassermengen abgibt und die Behörde nach entsprechender Prüfung auf dieser Grundlage das zu entrichtende Entnahmeentgelt per Bescheid festsetzt. Erklärte Entnahmemengen und festgesetztes Entgelt beziehen sich dabei immer auf ein vollständiges Kalenderjahr, das Veranlagungsjahr, der Vorgang der Erklärung und Festsetzung erfolgt grundsätzlich im darauf folgenden Jahr. Erklärungen können ausschließlich über die DV-Fachanwendung eWaCent eingereicht werden.